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II 2026 1Entscheid vom 21. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,gegenAmt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1996) war vom 1. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B.________ AG (nachfolgend: die Arbeitgeberin) als Leitung Benutzer ("User Experience Lead"; vgl. Vi-act. 17, Arbeitsvertrag Ziff. 1.1) angestellt. Am 30. September 2024 wurde A.________ aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens bei zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende November 2024 gekündigt (vgl. Vi-act. 17 und 23).Wegen ausstehenden Lohnzahlungen August / September 2024 mahnte A.________ die Arbeitgeberin mit Einschreiben vom 30. September 2024 ab (Vi-act. 26). Die Lohnzahlungen wurden am 7. und 8. Oktober 2024 geleistet (Vi-act. 20). In der Folge blieben auch die Lohnzahlungen Oktober und November 2024 aus (Bf-act. 3). Hierauf kontaktierte A.________ die Arbeitgeberin mehrfach (Bf-act. 3). Mit Einschreiben vom 14. Januar 2025 forderte A.________ die Arbeitgeberin auf, die ausstehenden Löhne innert 5 Tagen zu bezahlen oder eine Sicherheit zu leisten, da die Firma offensichtlich zahlungsunfähig sei (Vi-act.26). Auf Betreibung von A.________ wurde am 12. März 2025 gegen die Arbeitgeberin ein Zahlungsbefehl über die ausstehenden zwei Monatslöhne ausgestellt und am 25. März 2025 zugestellt (Vi-act. 26).Mit Verfügung vom 27. März 2025 eröffnete der Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die Arbeitgeberin den Konkurs (Vi-act. 22). Am 6. Mai 2025 reichte A.________ im Konkurs über die Arbeitgeberin ihre Forderung über gesamthaft Fr. 17'154.50 ein, davon ausstehende Monatslöhne Oktober / November 2024 von total Fr. 16'666 (Vi-act. 21). Am 12. Mai 2025 beantragte sie bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz [nachfolgend: ALK Schwyz] die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Vi-act. 27).Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 informierte die ALK Schwyz A.________, aus den Akten ergebe sich, dass sie vom 30. November 2024 bis 12. März 2025 keine rechtlichen Schritte unternommen habe, um die ausstehenden Löhne einzufordern. Die ALK Schwyz gehe davon aus, sie sei damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde (Vi-act. 25). Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 lehnte die ALK Schwyz den Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht ab (Vi-act. 13).Am 24. Juli 2025 reichte A.________ gegen die Ablehnungsverfügung Einsprache ein (Vi-act. 3), welche die ALK Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2025 abwies (Vi-act. 2).Am 3. Januar 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:Der Einspracheentscheid Nr. 50/2025 vom 20. November 2025 sei aufzuheben;Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben;Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf lnsolvenzentschädigung gemäss
II 2026 1
Entscheid vom 21. April 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
A.________ (Jg. 1996) war vom 1. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B.________ AG (nachfolgend: die Arbeitgeberin) als Leitung Benutzer ("User Experience Lead"; vgl. Vi-act. 17, Arbeitsvertrag Ziff. 1.1) angestellt. Am 30. September 2024 wurde A.________ aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens bei zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende November 2024 gekündigt (vgl. Vi-act. 17 und 23).
Wegen ausstehenden Lohnzahlungen August / September 2024 mahnte A.________ die Arbeitgeberin mit Einschreiben vom 30. September 2024 ab (Vi-act. 26). Die Lohnzahlungen wurden am 7. und 8. Oktober 2024 geleistet (Vi-act. 20). In der Folge blieben auch die Lohnzahlungen Oktober und November 2024 aus (Bf-act. 3). Hierauf kontaktierte A.________ die Arbeitgeberin mehrfach (Bf-act. 3). Mit Einschreiben vom 14. Januar 2025 forderte A.________ die Arbeitgeberin auf, die ausstehenden Löhne innert 5 Tagen zu bezahlen oder eine Sicherheit zu leisten, da die Firma offensichtlich zahlungsunfähig sei (Vi-act.26). Auf Betreibung von A.________ wurde am 12. März 2025 gegen die Arbeitgeberin ein Zahlungsbefehl über die ausstehenden zwei Monatslöhne ausgestellt und am 25. März 2025 zugestellt (Vi-act. 26).
Mit Verfügung vom 27. März 2025 eröffnete der Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die Arbeitgeberin den Konkurs (Vi-act. 22). Am 6. Mai 2025 reichte A.________ im Konkurs über die Arbeitgeberin ihre Forderung über gesamthaft Fr. 17'154.50 ein, davon ausstehende Monatslöhne Oktober / November 2024 von total Fr. 16'666 (Vi-act. 21). Am 12. Mai 2025 beantragte sie bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz [nachfolgend: ALK Schwyz] die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Vi-act. 27).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 informierte die ALK Schwyz A.________, aus den Akten ergebe sich, dass sie vom 30. November 2024 bis 12. März 2025 keine rechtlichen Schritte unternommen habe, um die ausstehenden Löhne einzufordern. Die ALK Schwyz gehe davon aus, sie sei damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde (Vi-act. 25). Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 lehnte die ALK Schwyz den Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht ab (Vi-act. 13).
Am 24. Juli 2025 reichte A.________ gegen die Ablehnungsverfügung Einsprache ein (Vi-act. 3), welche die ALK Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2025 abwies (Vi-act. 2).
Am 3. Januar 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
Der Einspracheentscheid Nr. 50/2025 vom 20. November 2025 sei aufzuheben;
Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben;
Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf lnsolvenzentschädigung gemäss